Häufige Fragen

Hier finden Sie einige Antworten auf die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit einen Strafprozess.

1. Was muss ich jetzt tun?

a) Schweigen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht
b) Schweigen gegenüber "guten" Freunden, Verwandten ,Bekannten
c) Schweigen gegenüber angeblichen Opfern und Geschädigten

Polizisten sind zwar verpflichtet, Sie auf Ihr Schweigerecht hinzuweisen, unterlassen dies jedoch häufig, um später zu erklären, es habe sich lediglich um eine "informatorische Befragung" (was immer dies sein mag) gehandelt. Daher fragen Sie immer, ob man Sie als Beschuldigten oder Zeugen befragt, wenn keine Belehrung erfolgt ist.

Wichtig ist weiter, sobald wie möglich einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Fehlerhaftes Verhalten am Anfang lässt sich später im Verfahren häufig nicht mehr reparieren. Im übrigen wird erst durch die Einsicht in die Ermittlungsakten, die nur der Verteidiger erhält, der Sachverhalt klar, und damit, was man Ihnen vorwirft.

2. Darf ich meinen Verteidiger selbst wählen?

Die freie Wahl des Verteidigers gilt nicht nur für den Wahlverteidiger, sondern auch für den vom Gericht beigeordneten Verteidiger (sog. Pflichtverteidiger). Das Gericht hat den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger zu bestellen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Aber auch in diesem äußerst seltenen Fall ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, einen anderen Anwalt zu bezeichnen.

Entgegen der landläufigen Meinung dient die Beiordnung eines Verteidigers nicht nur dazu, einem mittellosen Angeklagten einen Verteidiger zu finanzieren. Sie ist grundsätzlich unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten. Im Hinblick auf das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip wird dem Angeklagten ein Verteidiger beigeordnet, um ein faires Verfahren, also eine strafprozessuale Waffengleichheit zu garantieren.

Wenn alle anderen verfahrensbeteiligte Juristen sind und sich mit der Materie auskennen, so soll der Beschuldigte als juristischer Laie nicht allein dastehen. Dies gilt nur für solche Verfahren, in denen zu vermuten ist, dass er sich nicht selbst verteidigen kann, die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder wegen der Schwere der Tat. Ein Verteidiger wird nur in den Fällen der so genannten notwendigen Verteidigung beigeordnet.

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so muss ein Verteidiger bestellt werden, unabhängig davon, ob der Angeklagte sich eines Verteidigers bedienen möchte oder nicht. Gemäß § 140 StPO ist in folgenden Konstellationen ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben:

siehe: § 140 I, II StPO

3. Was ist ein Fachanwalt für Strafrecht?

Unter bestimmten Voraussetzungen erlangt ein Rechtsanwalt die von der Rechtsanwaltskammer verliehene Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" führen zu dürfen:

1. Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine unmittelbar vor der Antragstellung mindestens dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt.

2. Zum Erwerb der erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse muss der Rechtsanwalt einen so genannten Fachanwaltslehrgang absolvieren, der mindestens 120 Zeitstunden umfassen muss. Zum Nachweis des erfolgreich absolvierten Fachanwaltslehrgangs müssen im Falle des Strafrechts insgesamt mind. 3 schriftliche Leistungskontrollen, also Klausuren, von dem Aspiranten geschrieben und bestanden werden.

3. Den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen weist der Rechtsanwalt im Bereich des Strafrechts durch den Nachweis von mindestens 60 Strafrechtsfällen, also tatsächlich selbst bearbeiteten Strafrechtsmandaten, nach. Die Fälle muss der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt selbstständig bearbeitet haben.

4. Sodann muss der Rechtsanwalt sowohl den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Fachanwaltslehrgang mit den erfolgreich bestandenen Klausuren im Original bei der Rechtsanwaltskammer einreichen. Seine praktischen Erfahrungen weist der Rechtsanwalt durch eine so genannte Fallliste nach, in der er detailliert aufführt, welche Tätigkeit in welchem Gebiet des Strafrechts er entfaltet hat und mit welchem Erfolg für seinen Mandanten. Auf Verlangen hat der Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer sodann einzelne Nachweise wie Arbeitsproben und Ablichtungen der erstrittenen Urteile anonymisiert vorzuweisen. Kommt die Rechtsanwaltskammer trotz der schriftlich eingereichten Unterlagen zu dem Schluss, dass der Antragsteller zu einem Fachgespräch kommen muss, so wird dieser eine Ladung erhalten und muss sich zusätzlich noch einer "mündlichen Prüfung" unterziehen.

5. Kommt die Rechtsanwaltskammer zu dem Schluss, dass der Antragsteller berechtigt sein soll, die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" führen zu dürfen, wird ihm mit einer Urkunde diese Befugnis zuerkannt.

6. Wichtig ist, dass der Fachanwalt verpflichtet ist, sich regelmäßig fortzubilden und dies der Rechtsanwaltskammer gegenüber unaufgefordert schriftlich nachzuweisen. Erforderlich ist die Teilnahme an jährlich mindestens einer Fortbildungsveranstaltung mit einer Gesamtdauer von mindestens zehn Zeitstunden. Sollte der Rechtsanwalt dieser Fortbildungspflicht nicht nachkommen, ist die Rechtsanwaltskammer berechtigt, die Erlaubnis die Bezeichnung "Fachanwalt für" zu widerrufen.

Der "Fachanwaltstitel als Qualitätsmerkmal"

Der Fachanwaltstitel bietet für Sie als Rechtsratsuchenden eine erheblich größere Sicherheit im Hinblick auf die von dem Rechtsanwalt zu erwartende Qualifikation:

  • der Fachanwalt muss mindestens drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig gewesen sein,
  • der Fachanwalt erhält allein im Rahmen des Fachanwaltslehrgangs mindestens 120 Zeitstunden spezialisierte Fortbildung,
  • der erforderliche Nachweis von bestandenen Klausuren, sowie nachgewiesenen Fällen und die nachzuweisenden praktischen Erfahrungen die von der
  • Rechtsanwaltskammer überprüft werden, gewährleistet eine nachweisbare und überprüfbare hohe Qualifikation des Fachanwalts gegenüber einem Nicht-Fachanwalt

Wichtig ist die Fortbildungspflicht:
Zwar gilt auch für den Nicht-Fachanwalt, dass er sich regelmäßig fortbilden muss. Die Nichtbeachtung ist jedoch für den Fachanwalt mit Sanktionen bewehrt. Im Gegensatz hierzu muss der Fachanwalt jährlich Fortbildungsveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von mindestens 10 Zeitstunden absolvieren und gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweisen. Bei Verstoß gegen die Fortbildungspflicht kann die Rechtsanwaltskammer die Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt" tragen zu dürfen, entziehen.

Quelle: www.hwpg.de

4. Wieviel kostet das?

Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Unabhängig von diesen gesetzlichen Vorschriften kann das Honorar eines Rechtsanwalts auch mit den Mandanten in Form eines Pauschalhonorars oder eines Stundenhonorars vereinbart werden. Hierzu erfolgt eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten.

Die folgende Darstellung über die Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem RVG soll einer groben Orientierung eines Rechtssuchenden dienen und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da insbesondere spezielle und in der anwaltlichen Praxis eher seltenere Tätigkeiten unbehandelt bleiben. Zunächst richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts danach, mit welcher Tätigkeit er durch seinen Mandanten beauftragt wird, also nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Das RVG sieht verschiedene Arten von Gebühren für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten vor. Die anwaltliche Tätigkeit lässt sich grob in Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bzw. Rechtsstreits und in gerichtliche Auseinandersetzungen gliedern:

Gebühren in Strafsachen nach RVG (Teil 4 Abschnitt 1 VV)
Gebühren in Bußgeldsachen nach RVG (Teil 5 Abschnitt 1 VV)

5. Erhalte ich Kostenhilfe vom Staat?

Im Strafprozess gibt es keine "übliche" Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Um ein faires Verfahren zu gewährleisten, ist in Fällen der "notwendigen Verteidigung" vom Gericht ein Anwalt zu bestellen.

Dieser so genannte Pflichtverteidiger kann vom Angeklagten benannt werden (siehe: Darf ich meinen Verteidiger selbst wählen?). Entgegen der landläufigen Meinung dient die Beiordnung eines Verteidigers nicht nur dazu, einem mittellosen Angeklagten einen Verteidiger zu finanzieren. Sie ist grundsätzlich unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten.

Genaueres finden sie hier:
§ 140 I, II StPO

Kostenübersicht

Gebühren in Strafsachen nach RVG (Teil 4 Abschnitt 1 VV)
Gebühren in Bußgeldsachen nach RVG (Teil 5 Abschnitt 1 VV)

6. Übernehmen Sie meine Verteidigung?

Grundsätzlich sollten Sie sich unbedingt bald mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen, um die nächsten Schritte zu beraten.
Laden Sie sich vorab die Strafprozessvollmacht von unserer Webseite herunter, unterschreiben sie und schicken, faxen oder bringen sie persönlich in der Kanzlei vorbei. Erst mit dem Erhalt der Prozessvollmacht können wir genauen Einblick in den Sachverhalt nehmen. Im übrigen wird erst durch die Einsicht in die Ermittlungsakten, die nur der Verteidiger erhält, der Sachverhalt klar, und damit, was man Ihnen vorwirft.

Weitere Infomationen entnehmen Sie bitte den Serviceseiten!